Schon wer Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibt ist in der Regel Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen und muß damit die neue Künstlersozialabgabe von zur Zeit 4,9 % auf die gezahlten Honorare zahlen.
Hintergrund: Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur die Hälfte der Beiträge. Die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Diese finanziert ihre Beitragszuschüsse jedoch zu einem großen Teil durch die Erhebung der Künstlersozialabgabe bei den Verwertern künstlerischer oder publizistischer Leistungen.
Für die Abgabe spielt es allerdings keine Rolle, ob der Auftragnehmer tatsächlich Mitglied in der Künstlersozialkasse ist.
Wer ist nun wofür abgabepflichtig?
Zur Künstlersozialabgabe sind alle Selbständigen und Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Keine Abgabepflicht entsteht allerdings, wenn der Auftragnehmer eine juristische Person ist (z.B. GmbH).
Beispiele für beitragspflichtige Leistungen:
- Gestaltung des Internetauftritts
- Herausgabe eines Newsletters
- Gestaltung von Flyern, Broschüren, Katalogen etc.
- Erstellung von Presse- und Werbetexten
- Musiker für den Tag der offenen Tür
Ein einzelner Auftrag führt noch nicht zur Abgabepflicht. Aber wenn regelmäßig mindestens einmal jährlich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden ist die Künstlersozialabgabe fällig. Über die gezahlten Entgelte sollten separate Aufzeichnungen geführt werden. Genaue Informationen erhalten sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.