Neue Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Das 2. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze führt ab dem 01.01.2009 neue Melde- und Ausweispflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte in bestimmten Branchen ein.

Sofortmeldung von Beschäftigten

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche ab sofort die Pflicht, neue Arbeitnehmer elektronisch zu melden (Sofortmeldung).

Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich:

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-,Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Unternehmen der Fleischwirtschaft.

Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. Sie muss den Vor - und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Beschäftigten, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Mitführungspflichten für Beschäftigte

Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen. 

Die Verletzung dieser Pflichten kann mit einer Geldbuße geahndet werden (bis zu EUR 5.000 für Beschäftigte und bis zu EUR 1.000 für Arbeitgeber.

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen von den neuen Pflichten betroffen ist, sprechen Sie uns einfach an.

 

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