Laut einem Urteil des FG Düsseldorf vom 07.12.2009 können Bewirtungsrechnungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege die erforderlichen Angaben enthalten.
Die Angabe von Ort, Tag, Name der bewirteten Personen und dem Anlass der Bewirtung kann auch auf Eigenbelegen erfolgen. Die fehlende Angabe des Rechnungsadressaten ist dann ertragsteuerlich (d.h. für Zwecke der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) unschädlich, wenn die Belastung durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen ist.
Für die Abziehbarkeit der Vorsteuer ist die Angabe des Rechnungsempfängers auf der Bewirtungsrechnung aber dann Voraussetzung, wenn der Rechnungsbetrag EUR 150 übersteigt.
FG Düsseldorf, Urteil v. 07.12.2009, 11 K 1093/07 E