Gesetzesentwurf für neue Erbschaftsteuer steht

Am 11. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt. Auf Firmenerben warten deutliche Entlastungen. Immobilien werden künftig mit dem Verkehrswert bewertet. Dafür werden die Freibeträge aber angehoben.

Hintergrund

Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 steht fest, dass das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bis spätestens zum 31.12.2008 reformiert werden muss. Die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, alle Vermögensgegenstände zunächst einheitlich zum Verkehrswert zu bewerten und bestimmte Vermögensgegenstände auf der nächsten Stufe zu begünstigen, sind nun umgesetzt. Mit der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes wird im April 2008 gerechnet.

Freibeträge, Steuersätze und Steuerklassen

Für Ehegatten wird der Freibetrag auf 500.000 Euro (bisher 307.000 Euro) angehoben. Für Kinder steigt die Grenze auf 400.000 Euro (bisher 205.000 Euro). Enkel können künftig bis 200.000 Euro (bisher 51.200 Euro) steuerfrei erben. In der Steuerklasse I bleiben die Steuersätze unverändert.

Dagegen sollen die Steuersätze in den Steuerklassen II und III erhöht werden. Die dortigen Freibeträge werden auf 20.000 Euro vereinheitlicht. Eine Besonderheit soll für eingetragene Partnerschaften gelten. Die eingetragenen Lebenspartner werden ebenfalls von einem Freibetrag   in Höhe von 500.000 Euro profitieren können, werden aber in Steuerklasse III eingestuft, was höhere Steuersätze zur Folge hat.

Immobilienvermögen

Immobilien sollen künftig mit dem Verkehrswert bewertet werden, der in der Regel deutlich über dem nach alten Recht ermittelten Bedarfswert liegt. Die zukünftigen Bewertungsverfahren orientieren sich an der auch im Rahmen der Verkehrswertermittlung angewandten Wertermittlungs-Verordnung. Demnach sind unbebaute Grundstücke nach der Fläche und dem aktuellen Bodenrichtwert zu bewerten. Für bebaute Grundstücke kommen das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Frage. Für vermietete Wohnimmobilien soll ein Abschlag in Höhe von 10 % vom Verkehrswert erfolgen.

Einzelheiten sollen in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden. Hier besteht noch erhebliche Rechtsunsicherheit. Insbesondere bei hohen Immobilienvermögen empfiehlt sich in den meisten Fällen eine Übertragung nach altem Recht.

Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Für Firmenerben soll ein modifiziertes Abschmelzungsmodell eingeführt werden, wonach bis zu     85 % des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Hierdurch soll der Fortbestand von Unternehmen gefördert werden. Die restlichen 15 % sollen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad immer nach der Steuerklasse I besteuert werden, soweit der Wert des begünstigten Vermögens einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro nicht übersteigt. Um in den Genuss dieser maximalen Freistellung zu gelangen, muss der Erbe den Betrieb 15 Jahre lang in seinem vermögenswerten Bestand weiterführen. Zusätzlich müssen die Arbeitsplätze 10 Jahre lang mehrheitlich erhalten bleiben, d.h. die Lohnsumme darf in den ersten 10 Jahren nach Betriebsübertragung in keinem Jahr niedriger sein als 70 % der Lohnsumme der letzten 5 Jahren vor Übertragung.

Anwendung

Das neue Gesetz soll mit dem Tag der Verkündung in Kraft treten. Für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis zur Verkündung des Gesetzes soll noch zwischen altem und neuem Recht gewählt werden können.

 

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